Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Zentren für die Kontrolle und Prävention von Krankheiten verpflichten sich, ihre elektronischen und Informationstechnologien für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen, indem sie die Anforderungen von Abschnitt 508 des Rehabilitationsgesetzes (29 USC 794d) in der Fassung von 1998 erfüllen oder übertreffen. Abschnitt 508 ist ein Bundesstaat Gesetz, das vorschreibt, dass Agenturen Menschen mit Behinderungen den gleichen Zugang zu elektronischen Informationen und Daten gewähren müssen, die mit denen vergleichbar sind, die keine Behinderungen haben, es sei denn, die Agentur würde übermäßig belastet. Die Standards des Abschnitts 508 sind die technischen Anforderungen und Kriterien, anhand derer die Konformität innerhalb dieses Gesetzes gemessen wird. Weitere Informationen zu Abschnitt 508 und den technischen Standards finden Sie unter www.section508.govexternal icon.
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Abschnitt 508 / Zugänglichkeit
1998 änderte der Kongress das Rehabilitationsgesetz dahingehend, dass die Bundesbehörden ihre elektronische Technologie und Informationstechnologie für Menschen mit Behinderungen zugänglich machen müssen. Unzugängliche Technologie beeinträchtigt die Fähigkeit einer Person, Informationen schnell und einfach zu erhalten und zu verwenden. Abschnitt 508 wurde erlassen, um Hindernisse in der Informationstechnologie zu beseitigen, neue Möglichkeiten für Menschen mit Behinderungen zu schaffen und die Entwicklung von Technologien zu fördern, die zur Erreichung dieser Ziele beitragen. Das Gesetz gilt für alle Bundesbehörden, wenn sie Elektronik- und Informationstechnologie entwickeln, beschaffen, warten oder nutzen. Gemäß Abschnitt 508 (29 USC 794d) müssen Agenturen behinderten Mitarbeitern und Mitgliedern der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen gewähren, die mit dem Zugang vergleichbar sind, der anderen zur Verfügung steht.
- Abschnitt 508 Lawexternes Symbol
- Externes Symbol für HHS Web Accessibility Statement
Unterstützung beim Zugriff auf CDC-Informationen
Gemäß Section 508 (29 USC § 794d) muss CDC als Bundesbehörde elektronische und informationstechnische Produkte bereitstellen, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Gemäß Abschnitt 508 müssen CDC und andere Bundesbehörden behinderten Mitarbeitern und Mitgliedern der Öffentlichkeit Zugang zu dieser Technologie gewähren, der mit dem Zugang vergleichbar ist, der anderen zur Verfügung steht. Das Gesetz gilt für alle Bundesbehörden, wenn sie Elektronik- und Informationstechnologie entwickeln, beschaffen, warten oder nutzen.